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04.10.2021

Hygienepauschale nun versicherungsübergreifend bis voraussichtlich Ende Dezember 2021 abrechenbar

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und Private Krankenversicherung (PKV) verlängern die Regelungen zur Abrechnung der Hygienepauschale bis zum 31. Dezember 2021.

Diese Regelung gilt auch für Versicherte der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Bereits zum 01. Juli 2021 hat das Bundesministerium für Gesundheit durch die Hygienepauschaleverordnung die Möglichkeit der Abrechnung der Hygienepauschale im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert beziehungsweise an die Dauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gekoppelt. Diese hat der Deutsche Bundestags bereits am 25. August bis Ende November 2021 verlängert.

Sollte die epidemische Lage von nationaler Tragweite nicht weiter verlängert werden, endet die Sonderregelung zur Hygienepauschale am Folgetag, an dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag wieder aufgehoben wird. Wir werden dazu zeitnah informieren, da für die Abrechnung der Hygienepauschale im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung der Eingang der vollständigen Abrechnung beim jeweiligen Kostenträger entscheidend ist.

PKV verlängert auch die Möglichkeit zur Videotherapie

Neben der Extravergütung für den höheren Hygieneaufwand hat die PKV auch die Regelungen für die Videotherapie bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Wichtig dabei ist, dass eine Videotherapie im Einzelfall sinnvoll für den Patienten ist und sowohl von Patientenseite als auch von therapeutischer Seite befürwortet wird. Zusätzlich kann, muss aber nicht, der Arzt den Einsatz von Videotherapie auf der Verordnung erwähnen.

DGUV verlängert Sonderfristen

Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn wird weiter auf 14 Tage verlängert, Unterbrechungen von 14 Kalendertagen bei Akutpatienten und vier Wochen bei Langzeitbehandlungen (bei vorliegender Dauerverordnung durch UVT - Einzelfallentscheidung) sind zulässig.
Bis Ende Dezember verlängert wurde auch die Möglichkeit, Verordnungen auf telefonische Anforderungen der Versicherten hin, auszustellen.