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02.02.2021

Entlassmanagement: alle aktuell gültigen Regelungen als Übersicht

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten angepasste Rahmenbedingungen auch für das Entlassmanagement – hier alle Informationen dazu auf einen Blick.

Aktuelle Fristen beim Entlassmanagement

Im Bereich des Entlassmanagements wird -die 7-Kalendertage-Frist aufgrund der Corona-Pandemie auf eine 14-Kalendertage-Frist sowie die 12-Kalender-Tage-Frist auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert. Diese Regelung findet sich so in den aktuellen Empfehlungen der Krankenkassen – siehe hier.

Was bedeutet das in der Praxis?

  • Der Verordnungszeitraum beträgt maximal 14 Tage (anstatt sonst 7 Tagen).

  • Die Behandlung muss innerhalb von 14 Kalendertagen nach Entlassung begonnen werden.

  • Die Behandlung muss innerhalb von 21 Kalendertagen nach Entlassung abgeschlossen sein, wobei dabei der Entlasstag nicht mitgerechnet wird.

Hier zwei Fallbeispiele zur praktischen Umsetzung: Laut Verordnung des Krankenhausarztes sollen insgesamt 6 Behandlungen mit einer Frequenz von 2- bis 3-mal wöchentlich durchgeführt werden.

1.    Patient Müller wird am Dienstag, dem 02. Februar 2021 aus der stationären Behandlung entlassen. Am Freitag, dem 05. Februar 2021, also dem dritten Tag nach der Entlassung, findet der erste Behandlungstermin in der Praxis A statt. Der Patient wird zudem am 08., 10., 12., 15. und 17. Februar 2021 behandelt. Dann endet der 14-tägige Behandlungszeitraum und damit die Versorgung durch das Entlassmanagement.

2.    Patientin Meyer wird ebenfalls am 02. Februar 2021 aus dem Krankenhaus entlassen. Aufgrund der hohen Auslastung der Praxis B, beginnt die Patientin erst am Montag, dem 15. Februar – also 13 Tage nach der Entlassung - mit der Therapie. Bei einer vorgegebenen Frequenz von 2 bis 3 Behandlungen pro Woche können bis zum Gültigkeitsende der Verordnung bis zu vier der fünf übrigen Behandlungen stattfinden. Die Gültigkeit der Verordnung endet aufgrund der Corona-Sonderregelungen am 21. Tag nach der Entlassung. In diesem Beispiel wäre das der 23. Februar 2021.

Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen

Es gibt drei Merkmale, anhand derer man eine Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements erkennen kann:

  • die Verordnung enthält im Personalienfeld quergedruckt die Sonderkennzeichnung "Entlassmanagement"

  • im Personalienfeld steht im Feld Status an der letzten Stelle das einstellige Kennzeichen "4"

  • auf der Verordnung ist ein Entlassdatum angegeben

Grundsätzliches zum Entlassmanagement

Krankenhäuser sind seit dem 01. Oktober 2017 gesetzlich verpflichtet, die Anschlussbehandlung eines Patienten mithilfe des Entlassmanagements proaktiv vorzubereiten. Dazu müssen die Patienten vom Krankenhaus entsprechend beraten und informiert werden sowie in das Entlassmanagement schriftlich einwilligen – hier die offiziellen Informationen aus dem Bundesministerium für Gesundheit. Die freie Therapeutenwahl ist davon nicht betroffen. Der Patient kann zu einem Therapeuten seiner Wahl mit der Verordnung gehen.

Aufgrund der aktuellen Pandemie und möglicher Wartezeiten in den Physiotherapiepraxen muss eine zeitnahe Anschlussbehandlung im Rahmen des Entlassmanagements noch frühzeitiger - also nicht erst am Entlasstag des Patienten - geplant werden als unter normalen Bedingungen. Nur dann besteht die Chance, dass die Behandlung nach einem stationären Aufenthalt möglichst nahtlos fortgesetzt werden kann, so wie es der Gesetzgeber vorsieht.