Fortbildungsverpflichtung | Erster 4-Jahres-Betrachtungszeitraum endet am 31.07.2025

Wie setzt sich der Umfang der Fortbildungsverpflichtung zusammen?
Die Fortbildungsverpflichtung erfolgt im Rahmen eines „Punktesystems“ und umfasst 60 Fortbildungspunkte in vier Jahren. Ein Punkt entspricht dabei einer Unterrichtseinheit (= 45 Minuten).
Für wen gilt diese Fortbildungsverpflichtung?
Die Fortbildungspflicht aus Anlage 4 des Rahmenvertrages betrifft nicht jeden Leistungserbringer, sondern bezieht sich speziell auf den zugelassenen Leistungserbringer oder seine fachliche Leitung. Diese müssen also die „Punkte scheffeln“.
Läuft die „Sammel“-Frist für alle gleich am 31. Juli 2025 ab?
Nein: Der erste Betrachtungszeitraum begann am 1. August 2021 für alle zu diesem Zeitpunkt bereits zugelassenen Leistungserbringer – also alle, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Kassenzulassung hatten. Für alle, die erst nach dem 1. August 2021 ihre Zulassung bekommen haben, beginnt der 4-jährige Betrachtungszeitraum erst mit dem Tag der konkreten Zulassung und läuft ab da über 4 Jahre. Wer also am 01.01.2024 seine Praxiszulassung erhalten hat, hat bis zum 31.12.2027 Zeit, seine 60 Punkte zu sammeln (und hoffentlich Silvester 2027 noch nichts vor).
Was kommt auf die Zugelassenen/fachlichen Leiter ab dem 1. August 2025 (bzw. bei Ablauf der 4-Jahres-Frist) zu?
Zunächst einmal wird sich nichts ändern. Ab diesem Zeitpunkt kann aber damit gerechnet werden, dass die Krankenkassen auf Euch zukommen und einen entsprechenden Nachweis über die gesammelten Punkte bei Euch anfordern. Schaut also ggf. schon einmal nach, in welcher Schublade Ihr Eure Teilnahme-/Punktebestätigungen gelagert habt.
Was passiert, wenn die entsprechenden Nachweise nicht erbracht werden können?
Wurde die vertraglich geregelte Fortbildungsverpflichtung nicht fristgerecht erfüllt (habt Ihr also keine 60 Punkte innerhalb der 4 Jahre gesammelt), werdet Ihr gemäß Rahmenvertrag erst einmal böse angeschaut – und dazu verdonnert, Eure Verpflichtung unverzüglich nachzuholen. Hierzu setzen sich die Krankenkasse eine Nachfrist von 12 Monaten, die fehlenden Punkte zu absolvieren und der Kasse Ihr (dann hoffentlich vollständiges) Sammelalbum vorzulegen. Wenn dies erfolgreich geglückt ist, sind erst einmal keine Konsequenzen zu befürchten – es sei denn, Ihr nutzt auch die Nachfrist nicht (wovon wir natürlich nicht ausgehen).
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