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02.12.2021

Gemeinsamer Bundesausschuss beschließt die Verlängerung der befristeten Corona-Sonderregelungen bis Ende März 2022

Vor dem Hintergrund des aktuellen Infektionsgeschehens hat das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) in seiner Sitzung am 02. Dezember 2021 eine Verlängerung der befristeten Corona-Sonderregelungen bis zum 31. März 2022 beschlossen.

Damit gelten die Corona-Sonderregelungen gemäß § 2a Abs. 1 der Heilmittel-Richtlinie bis zum 31. März 2022. Die Sonderregeln betreffen die Möglichkeit der Videobehandlung, Verordnungen nach telefonischer Anamnese sowie der Behandlungsunterbrechung.

Die Pressemitteilung des G-BA von heute finden Interessierte hier.

Im Einzelnen gilt bis Ende März 2022:

  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann bis dahin auch weiterhin per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können.

  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.

  • Behandlungsunterbrechung: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Behandlungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt.

Sonderregelungen zum Entlassmanagement gelten bis 30. Mai 2022

Nach Mitteilung des G-BA sind die aktuellen Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie an die Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung geknüpft. Aufgrund einer Gesetzesänderung ist diese nicht mehr an die Feststellung der epidemischen Lage gebunden. Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gelten damit bis zum 30. Mai 2022. Dabei gilt: Um weitere Arztgänge zu vermeiden, dürfen Krankenhausärztinnen und -ärzte für bis zu 14 Tage (statt bis zu sieben Tagen) Heil- und Hilfsmittel verordnen.