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14.04.2016 – Regionalverband Hessen/Rheinland-Pfalz/Saarland

Heilmittelrichtlinienkonforme Praxisverwaltungssoftware (PVS)- Anforderungskatalog steht

Ab 01.01.2017 sind alle Vertragsärzte verpflichtet, bei der Verordnung von Heilmitteln eine heilmittelrichtlinienkonforme Software einzusetzen. Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass das Thema heilmittelrichtlinien-konforme Praxisverwaltungssoftware nun konkret auf den Weg gebracht wurde.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat dazu bereits am 01.04.2016 die zwischen KBV und dem GKV-Spitzenverband vereinbarten Anforderungen an die Software zur Verordnung von Heilmitteln für Vertragsarztpraxen nach § 73 Abs. 8 SGB V für die Anbieter von Praxisverwaltungssystemen veröffentlicht. Der Anforderungskatalog enthält diverse Anforderungen an die ärztliche Software, wie z.B., dass der Arzt bei der Ausstellung der Verordnung einen Überblick über alle bereits ausgestellten Verordnungen erhält. Bei der Ausstellung einer Erstver-ordnung prüft die Software, ob bereits Verordnungen für dieselbe oder verwandte Diagnosegruppen ausgestellt wurden. Der Arzt wird über verschiedene Kann- und Muss-Felder vollständig durch den Verordnungsvordruck geführt. An bestimmten Stellen erscheinen wichtige Hinweise, wie z.B. dass Höchstverordnungsmengen (wie z.B. bei D1 und Massagen) berücksichtigt werden müssen. Die Software informiert den Arzt auch darüber, ob die Verordnung gemäß der Festlegungen zur Diagnose und Indikationsschlüssel die Voraussetzungen einer Praxisbesonderheit (neue Bezeichnung ab 01.01.2017: besonderer Verordnungsbedarf) bzw. eines langfristigen Heilmittelbedarfs entspricht. Bei der Verordnungsart „Verordnungen außerhalb des Regelfalls“ muss der Arzt zukünftig zwingend eine medizinische Begründung angeben. Die Möglichkeit, zwei Verordnungsarten anzukreuzen (z.B. Folgeverordnung und Verordnung außerhalb des Regelfalls) wird durch die Software ausgeschlossen. Bei den Verordnungsarten „Erst- und Folgeverordnung“ wird die Höchstverordnungsmenge automatisch auf die im Heilmittelkatalog genannte Höchstverordnungsmenge je Verordnung begrenzt. Weitere Anforderungen folgen. Zum Schluss wird die Verordnung zudem automatisch auf Vollständigkeit geprüft. Fazit: Auch wenn der neue Anforderungskatalog nicht auf einen Schlag alle erdenklichen Fehler verhindern wird, so ist er dennoch ein großer Schritt in Richtung formal und inhaltlich korrekt ausgestellter Verordnungsvordrucke.