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Masernschutzgesetz: Frist bis zum 31. Dezember 2021 verlängert
Seit März 2020 gilt das Masernschutzgesetz und damit eine verpflichtende Masernimpfung auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in physiotherapeutischen Praxen.
Medizinisches Personal, das ab dem 01. März 2020 eingestellt wurde, muss bei Einstellung einen ausreichenden Impfschutz gemäß den STIKO-Empfehlungen oder eine Immunität nachweisen. Für alle Mitarbeitende, die bereits vor dem 01. März 2020 eingestellt wurden und unter die STIKO-Empfehlung fallen, wurde die Frist für den Nachweis einer Immunisierung nun um sechs Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
In einer physiotherapeutischen Praxis zählen zum medizinischen Personal alle Mitarbeiter, die während der Praxisöffnungszeiten tätig sind. Daher müssen beispielsweise auch Rezeptionskräfte oder Trainer eines zur Praxis gehörenden Fitnessbereiches über ausreichenden Impfschutz verfügen.
Weitere Informationen rund um die Umsetzung des Masernschutzgesetzes gibt es hier.
Aktuelle Informationen zum Masernschutzgesetz der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gibt es hier.
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