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28.12.2022

Neu: Ab 01. Januar 2023 gilt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Ab 01. Januar 2023 erhalten Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht mehr in Papierform von ihren Mitarbeitenden. Sie müssen diese selbst als elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) direkt bei der Krankenkasse abrufen. Allerdings haben die Angestellten weiterhin die gesetzliche Pflicht, ihre Arbeitsstelle über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar zu informieren.


So läuft das Verfahren der eAU ab Januar 2023

Die Meldung an die Krankenkasse erfolgt bereits seit einem Jahr digital durch die Arztpraxis am Tag der Ausstellung bis spätestens 24 Uhr.
Neu: Im nächsten Schritt muss nun ab 01. Januar 2023 der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin beziehungsweise die Steuerkanzlei der Praxis beim Kommunikationsserver der Krankenkasse des Beschäftigten eine Anfrage zum Abruf der eAU stellen.

Mit diesem Digitalisierungsschritt werden die Mitteilungen einer Arbeitsunfähigkeit nahezu papierlos. Denn: Aktuell erhalten nur noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine gedruckte Version der Bescheinigung für ihre Unterlagen.


Das müsst Ihr jetzt als Arbeitgeber:in wissen:

  • Die Vorlagepflicht entfällt, die Meldepflicht bleibt bestehen. Der oder die Mitarbeiter:in muss weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer informieren.
     

  • Der oder die Mitarbeiter:in erhält von der Arztpraxis weiterhin einen Papierbeleg, der als gesetzlich vorgesehenes Beweismittel gilt (Störfallbescheinigung). Als Arbeitgeber:in haben Sie jedoch keinen Anspruch auf Vorlage des Belegs.
     

  • Die Arztpraxis übermittelt die AU der Patient:innen einmal täglich elektronisch an die entsprechenden Krankenkassen.
     

  • Die Daten können vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei der Krankenkasse abgerufen werden.

    Der Abruf erfolgt über folgende Website: sv.net/standard (gkvnet-ag.de)
     

  • Um die AU-Bescheinigung abzurufen, müssen folgende Daten eingegeben werden:
    - Sozialversicherungsnummer
    - Vor- und Nachname Mitarbeiter:in
    - Geburtsdatum
    - Beginn Arbeitsunfähigkeit
     

  • Die Rückmeldung der AU-Daten durch die Krankenkasse kann bis zu 14 Tage dauern. In dieser Zeit können die Daten nicht erneut abgerufen werden.
     

  • Sollten die Daten nach 14 Tagen noch nicht vorliegen, kann Ihnen der oder die Mitarbeiter:in anhand der oben genannten "Störfallbescheinigung" das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit außerprozessual nachweisen.
     

  • Grundsätzlich gilt: Die eAU-Daten können bei der Krankenkasse nur für Zeiten abgerufen werden, für die der Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat. Sofern der oder die Mitarbeiter:in nicht verpflichtet ist, die AU bereits ab Tag 1 durch einen Arzt feststellen zulassen und nicht länger als drei Tage arbeitsunfähig ist, liegen der Kasse für diesen Zeitraum auch keine Informationen vor.


Die neue Regelung zur eAU gilt für alle gesetzlich Versicherten und damit auch für geringfügig Beschäftigte in einer Praxis, nicht aber für privat Versicherte.