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Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung: 8 Fragen - 8 Antworten
Ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitsaufzeichnungspflicht sorgt für Aufregung, stößt auf ein außergewöhnlich großes Medienecho - und sorgt natürlich prompt für "Panik" bei dem oder der einen oder anderen Praxisinhaber*in.
Nachfolgend Fragen und Antworten, die sich allesamt mit dem Beschluss des BAG befassen – und hoffentlich zu einer beruhigenden Klärung der Thematik führen.
Frage 1: Was hat das BAG entschieden?
Das BAG hat am 13.09.2022 in einem Beschlussverfahren entschieden – der Inhalt dieses Beschlusses ist jedoch noch unklar, denn bislang hat das BAG lediglich eine Pressemitteilung veröffentlicht.
So viel scheint schon jetzt klar: Nach Auffassung des BAG besteht die Pflicht eines jeden Arbeitgebers und einer jeden Arbeitgeberin, die Arbeitszeit der bei ihm oder ihr beschäftigten Angestellten aufzuzeichnen.
Frage 2: Worauf stützt das BAG die Aufzeichnungspflicht?
Nun, das ist zum einen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte schon im Mai 2019 entschieden, dass die Mitgliedstaaten der EU verpflichtet sind, effektive Maßnahmen zu ergreifen, um die Aufzeichnung der Arbeitszeit von Arbeitnehmer*innen sicherzustellen.
Zum anderen scheint sich das BAG auf das Arbeitsschutzgesetz zu stützen – auch wenn sich dort nichts von einer Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung findet.
Frage 3: Wieso ist der deutsche Gesetzgeber bislang den Vorgaben des EuGH aus dem Mai 2019 nicht nachgekommen? Kommt da noch was?
Man kann nur vermuten:
Vielleicht war der Gesetzgeber in den letzten Jahren zu sehr mit Corona beschäftigt – vielleicht sind auch die befürchteten Nachteile für die Wirtschaft so groß, dass man sich als Gesetzgeber zurückhält.
Es wird sich zeigen, ob der BAG-Beschluss die Ampelkoalition motiviert, (zeitnah) aktiv zu werden.
Frage 4: Wer muss aufzeichnen und was muss denn jetzt genau aufgezeichnet werden?
Schön wäre, wir könnten Ihnen hierauf eine eindeutige Antwort geben – leider gibt es dafür zu viele Unklarheiten. Die in der jüngeren Vergangenheit diskutierten Ausnahmen für sogenannte Kleinbetriebe dürften in dem Beschluss des BAG nach dem aktuellen Stand der Dinge keine Beachtung finden.
Bei der Frage, was aufzuzeichnen sein wird, lohnt ein Blick auf die bislang geltenden Regelungen zur Arbeitszeitaufzeichnung etwa bei Minijobbern - danach wäre nur dreierlei aufzuzeichnen:
- Beginn, Ende und Gesamtdauer der Arbeitszeit.
Keine Sorge:
Bestimmt nicht müssen in den Praxen „Stechuhren“ eingerichtet werden.
Frage 5: Gilt die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ab sofort?
Man wird die Entscheidung des BAG nicht anders verstehen können.
Wir raten deshalb:
Nutzen Sie eine papierne oder digitale Excel-Tabelle und zeichnen dort Beginn/Ende/Gesamtdauer der Arbeitszeit auf.
Frage 6: Was erwartet Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen, die gegen die Aufzeichnungspflicht verstoßen?
Arbeitgeber*innen, die sich nicht an die Vorgaben des BAG halten, werden unter anderem bei Auseinandersetzungen mit Arbeitnehmer*innen über die von diesen geleisteten Arbeitszeiten damit rechnen müssen, einen Beweislastnachteil hinnehmen zu müssen – mit der eventuellen Konsequenz, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin möglicherweise zur Zahlung von tatsächlich nicht geleisteten Arbeitsstunden verurteilt wird, weil er die Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nicht beachtet hat.
Frage 7: Ist die Verletzung der Aufzeichnungspflicht bußgeldbewehrt?
Nein, das ist derzeit nicht der Fall – insoweit wird aber im Falle einer gesetzlichen Regelung mit einer entsprechenden Vorschrift zu rechnen sein.
Frage 8: Können Arbeitgeber*innen von Arbeitnehmer*innen verlangen, dass diese bei der Arbeitszeitaufzeichnung mitwirken?
Ja, das wird man im Grundsatz so sehen können – sicher ist es aber nicht.
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