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Sonderregelungen zum Entlassmanagement laufen am 30. Mai 2022 aus
Die aktuellen Sonderregelungen zum Entlassmanagement sind an die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung gebunden. Diese ist aktuell noch bis zum 30. Mai 2022 gültig. Damit gelten ab dem 31. Mai 2022 wieder die normalen Fristen gemäß § 16 a der Heilmittelrichtlinie für das Entlassmanagement.
Für die Praxen bedeutet das: Für alle ab dem 31. Mai 2022 ausgestellten Heilmittelverordnungen zum Entlassmanagement gelten wieder die alten Regelungen.
Rahmenbedingungen für Verordnungen aus dem Entlassmanagement
Für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements gelten besondere Fristen. So muss die Behandlung innerhalb von sieben Tagen nach der Entlassung begonnen werden und bis zum 12. Tag nach der Entlassung abgeschlossen sein. Die Verordnungsmenge ist dabei abhängig von der Behandlungsfrequenz vom Krankenhausarzt so zu bemessen, dass der 7-Tages-Zeitraum nicht überschritten wird. Die Krankenkassen vergüten Leistungen im Rahmen des Entlassmanagements nur innerhalb der genannten Zeiträume.
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