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Was ist neu 2025 – Neue Gesetze und Verordnungen (Auszug)
Auch in diesem Jahr haben wir für Euch wieder einige neue Regelungen zusammengestellt, die für Physiotherapeut*innen relevant sein könnten:
Mindestlohn steigt – und damit auch Grenzen für Mini- und Midijob
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto in der Stunde. Damit wird die unterste Lohngrenze um 41 Cent höher liegen als im Jahr 2024. Gleichzeitig erhöht sich die Minijob-Grenze: von 538 Euro auf 556 Euro brutto. Die unterste Midijob-Grenze liegt im kommenden Jahr bei 556,01 Euro. Die oberste Grenze im sogenannten Übergangsbereich bleibt bei 2.000 Euro brutto im Monat. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen.
Quelle: bundesregierung.de
Die elektronische Patientenakte kommt
Etliche Verbraucher:innen haben bereits Informationen von ihren Krankenkassen bekommen: Ab dem 15. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) eingeführt . Allerdings zunächst nur in den vier ausgewählten Modellregionen Hamburg, Franken und Teilen NRWs. Die Pilotphase läuft vier bis sechs Wochen. Ab März 2025 soll sie dann, je nach Ergebnis in der Pilotphase deutschlandweit nutzbar sein.
In der ePA sollen Informationen zu Erkrankungen hinterlegt werden können, etwa Arztbriefe, Operations- oder Bildbefunde wie Röntgenbilder oder MRT. Zudem enthält sie alle Arzneimittel, die Patient:innen per eRezept verordnet bekommen haben. Die Funktionen der ePA sollen nach und nach erweitert werden.
Quelle: verbraucherzentrale.de
E-Rechnungspflicht ab 2025
Ab 2025 müssen alle inländischen Unternehmen, auch Physiotherapiepraxen, E-Rechnungen empfangen und archivieren können. Die Pflicht zur Ausstellung gilt ab 2028, doch Praxen sollten schon jetzt ihre Systeme darauf vorbereiten.
Siehe auch unsere ausführliche News-Meldung vom 25.09.2024: https://hrps.physio-deutschland.de/landesverband-hessen/rheinland-pfalz/saarland/news-regional/einzelansicht/artikel/e-rechnungspflicht-ab-2025-3.html
Internetleitung zu langsam: Recht auf Minderung im Mobilfunk
Wenn der Internetanschluss zu langsam ist und nicht die Bandbreite liefert, die im Vertrag vereinbart war, können Sie die Rechnung kürzen. Sie können auch außerordentlich kündigen. Um eine zu langsame Internetleistung für Festnetz-Internet nachweisen zu können, hat die Bundesnetzagentur konkrete Vorgaben definiert und ein Mess-Tool erstellt.
Auch für Mobilfunk-Internet soll es dazu Minderungsregelungen und Anforderungen geben, allerdings erst ab Frühjahr 2025. Eine Minderung in diesem Bereich war bisher nicht möglich. Mit der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur und dem Messtool für den Mobilfunk werden die Verbraucherrechte deutlich gestärkt.
Quelle: verbraucherzentrale.de
Altersgrenze für Renteneintritt steigt auf 66 Jahre und vier Monate
Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze.
Quelle: bundesregierung.de
Bürokratieentlastungsgesetz
Die Bundesregierung will bürokratischen Aufwand verringern und mehr unternehmerischen Freiraum schaffen. Ein entsprechendes Gesetz ist nun in Kraft getreten. Unter anderem verkürzen sich die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre. Außerdem sind künftig digitale Arbeitsverträge möglich: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch per E-Mail über die wesentlichen Bedingungen der Arbeitsverträge informieren.
Quelle: bundesregierung.de
Kinderbetreuung
Eltern können höhere Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend machen. Künftig sind 80 Prozent – statt bisher zwei Drittel – der Kosten für die Betreuung in Kindergarten, Kinderkrippe oder bei einer Tagesmutter absetzbar. Der Höchstbetrag steigt von 4.000 auf 4.800 Euro.
Quelle: bundesregierung.de
Kinderfreibetrag/Kinderbetreuungskosten
Der Kinderfreibetrag soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz 2025 auf € 6.672,00 und 2026 auf € 6.828,00 steigen (Freibetrag 2024 € 6.384,00). Der Bedarf für die Anhebung des Freibetrags ergibt sich aus dem 15. Existenzminimumbericht. Der Bericht beziffert das sächliche Existenzminimum für Kinder auf € 6.648,00 für 2025 und € 6.696,00 für 2026.
Quelle: SAH Steuerberatung Wirtschaftsrüfung
Grundfreibetrag
Der Einkommensteuer-Grundfreibetrag für 2025 soll nach dem Gesetzentwurf für das Steuerfortentwicklungsgesetz voraussichtlich € 12.084,00 (bisher € 11.784,00) betragen. Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen bis zu dieser Höhe zahlen künftig keine Einkommensteuern mehr. Für Zusammenveranlagte gilt der doppelte Freibetrag. Die Höhe des Grundfreibetrags bemisst sich nach dem sogenannten sächlichen Existenzminimum. Nach dem 15. Existenzminimumbericht vom November 2024 beträgt dieses für Alleinstehende im Jahr 2025 € 11.940,00 pro Jahr und 2026 € 12.096,00. Den Höchststeuersatz von 42 % zahlen Einkünftebezieherinnen und Einkünftebezieher ab einem zu versteuernden Einkommen von voraussichtlich € 68.430,00.
Quelle: SAH Steuerberatung Wirtschaftsprüfung
Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen können im Kalenderjahr 2025 vollumfänglich bis in Höhe des Höchstbeitrages zur knappschaftlichen Rentenversicherung als Sonderausgaben geltend gemacht werden (§ 10 Abs. 3 EStG). Der Höchstbeitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt 2025 € 29.344,00 (= 24,7 % aus der Beitragsbemessungsgrenze 2025 in Höhe von € 118.800,00 bzw. € 9.900,00/Monat, gerundet auf einen vollen Euro-Betrag).
Quelle: SAH Steuerberatung Wirtschaftsprüfung
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