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Was ändert sich in 2024? Kurz und Knapp!

 

Neuer Mindestlohn und neue Minijobgrenze

Der gesetzliche Mindestlohn liegt nun bei 12,41 EUR (vorher 12,00 EUR). Die Verdienstgrenze im Minijob steigt auf 538,00 EUR (vorher 520,00 EUR).

Hinweis: Die aktuelle Midijob-Obergrenze von 2.000 EUR bleibt in 2024 bestehen.

 

Inflationsausgleichsprämie

Auch in 2024 könnt Ihr Euren Mitarbeiter*innen zum Ausgleich der Inflation bis zu 3.000 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Diese Regelung gilt noch bis 31.12.2024.

Die Inflationsausgleichsprämie ist entweder monatlich in Teilbeträgen oder als volle Summe auszahlbar. Weiterhin darf sie nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Es ist nicht zulässig, eine fest vereinbarte Zahlung (z. B. Urlaubsgeld) gegen die Prämie auszutauschen.

 

Arbeitnehmer-Sparzulage wird erweitert

Ab 2024 haben deutlich mehr Menschen Anspruch auf die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Dabei gibt es einen Zuschuss vom Staat für Arbeitnehmende mit geringem Einkommen, die vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten. Dazu zählen zum Beispiel Sonderzahlungen für Bausparverträge, Aktienfonds oder Riester-Verträge.

Anspruchsberechtigt waren bislang Alleinstehende mit maximal 20.000 Euro zu versteuerndem Einkommen pro Jahr und Lebensgemeinschaften und Verheiratete bis 40.000 Euro. Diese Einkommensgrenzen steigen 2024 auf 40.000 beziehungsweise 80.000 Euro. Dies wurde im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes beschlossen.

 

Arbeitsunfälle digital melden

Ab 1. Januar können Betriebe Unfälle und Berufskrankheiten ihrer Mitarbeitenden auch online an die Gesetzliche Unfallversicherung melden. Hierfür wurde ein Serviceportal eingerichtet https://serviceportal-uv.dguv.de/. Ab 2028 wird die digitale Übermittlung dann zur Pflicht.  

 

Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld

Ab 1. Januar 2024 hat jedes Elternteil von Kindern unter zwölf Jahren Anspruch auf 15 Kinderkrankentage. Das sind dann wieder fünf Tage weniger als während der Corona-Pandemie, aber auch fünf Tage mehr als zuvor, denn bis 2020 gab es zehn Tage. Dabei müssen sowohl das betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sein. Alleinerziehenden stehen die gesamten 30 Tage zu, für die es auch Kinderkrankengeld in der Regel in der Höhe von 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts gibt.

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht ab 2024 auch, wenn ein Elternteil das Kind aus medizinischen Gründen zur stationären Behandlung begleiten und ebenfalls im Krankenhaus mit aufgenommen werden muss.

Achtung: Hier gilt die Altersbegrenzung nicht: Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt keine Altersbegrenzung als Voraussetzung für die Wahrnehmung der Kinderkrankentage.

 

Gesundheits-ID für Versicherte

Wer gesetzlich krankenversichert ist, kann sich ab 1. Januar 2024 eine Gesundheits-ID ausstellen lassen und hat damit dann auch ohne Krankenkassenkarte aber eben digital Zugang zu seinen Online-Daten wie der elektronischen Patientenakte (ePA) oder E-Rezepten. Auch der Zugriff auf Medizin-Apps oder -Computerprogramme, die aus therapeutischen Zwecken von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt verschrieben werden, ist damit möglich. Die Nutzung der Gesundheits-ID ist freiwillig.

 

Herkunft des Fleischs muss klar gekennzeichnet werden

Wer unverpacktes Fleisch etwa an der Theke oder auf dem Markt kauft, bekommt mehr Klarheit über die Herkunft. Die verpflichtende Kennzeichnung wird ab dem 11. Februar auf unverpacktes Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel ausgedehnt. Zuvor galt sie nur für verpacktes Fleisch und unverpacktes Rindfleisch.

 

Milch in Plastikflaschen wird pfandpflichtig

Auch für Milch oder Milchmischgetränke greift zum 1. Januar eine Pfandpflicht, wenn sie in Plastikflaschen verkauft werden.