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18.11.2022

Langfristiger Heilmittelbedarf – Klarstellung durch den G-BA

Am 17. November 2022 veröffentlichte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) aktuelle Änderungen der Heilmittel-Richtlinie. Die Änderungen stellen sicher, dass bei einem langfristigen Heilmittelbedarf (LVB) und bei Diagnosen, die einen besonderen Versorgungsbedarf (BVB) darstellen, nur alle zwölf Wochen eine erneute Verordnung und eine ärztliche Kontrolle erforderlich sind.

Was bedeutet die Änderung?

Mit dieser Anpassung kann bei den LVBs und BVBs die im Heilmittel-Katalog je Verordnung angegebene Höchstmenge – in der Regel sechs bis zehn Behandlungseinheiten – ausdrücklich überschritten werden. Mit dieser Klarstellung gehören die aufgetretenen Unklarheiten der Vergangenheit an und es ist klar geregelt, für welche Fälle eine 12-wöchige Verordnungsmöglichkeit besteht.

Was genau hat der G-BA geändert?

Die Diagnoseliste der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des GKV-Spitzenverbandes für „besondere Versorgungsbedarfe“ (§ 106b Absatz 2 SGB V) enthält neben den relevanten ICD-10-Codes auch Hinweise für eine Verordnung beispielsweise zum Zeitraum nach einem Akutereignis, zu weiteren medizinischen Spezifikationen sowie Angaben zu Mindest- und Höchstalter der Patientin oder des Patienten.

Der G-BA schreibt zur Klarstellung folgendes:

  • Eine Verordnung von notwendigen Heilmitteln für eine Behandlungsdauer von bis zu zwölf Wochen kann für alle ICD-10-Codes, die in Verbindung mit der entsprechenden Diagnosegruppe einen besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Absatz 2 Satz 4 SGB V begründen, ausgestellt werden. Hinweise zu Akutereignissen oder weitere medizinische Spezifikationen sind für die Ausstellung einer Heilmittelverordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen nicht bindend.

  • Einzige Ausnahme stellen hier ICD-10-Codes dar, bei denen ein Mindest- oder Höchstalter vereinbart ist. In diesen Fällen ist eine Verordnung für einen Zeitraum von zwölf Wochen nur möglich, wenn sich die Patientin oder der Patient in der angegebenen Altersspanne befindet. Folglich ist alleinig das Alterskriterium zu beachten.

Ab wann gelten die Klarstellungen?

Nach dem Beschluss des G-BA prüft nun im nächsten Schritt das Bundesministerium für Gesundheit die Änderungen in der Heilmittel-Richtlinie und veröffentlicht die Information im Bundesanzeiger. Erst dann können die Änderungen in Kraft treten. Wir informieren umgehend darüber, sobald dies erfolgt ist.